§ 6 - Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)

Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 402
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 752-6-20 Elektrizität und Gas
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§ 6 Erforderliche Daten zur Registrierung


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

Bei jeder Registrierung müssen die Daten eingetragen werden, die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind.

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Zitierungen von § 6 MaStRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MaStRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaStRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage MaStRV (zu § 6) Im Marktstammdatenregister zu erfassende Daten (vom 01.01.2025)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
V. v. 06.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 402
Artikel 1 2. MaStRVÄndV Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... ersetzt. 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 6 ) Im Marktstammdatenregister zu erfassende Daten  ...


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