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§ 6 - Marketingfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (MarketFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 254
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-77 Berufliche Bildung

§ 6 Prüfungsbereich „Marketingprozesse analysieren, bewerten und weiterentwickeln"



1Im Prüfungsbereich „Marketingprozesse analysieren, bewerten und weiterentwickeln" hat die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachzuweisen, die Wirtschaftlichkeit und Qualität strategischer und operativer Marketingprozesse zu analysieren und zu optimieren sowie dabei die Instrumente des Marketingcontrollings und der Qualitätssicherung anzuwenden. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Instrumente des Marketingcontrollings auswählen und zur Analyse strategischer und operativer Marketingprozesse einsetzen,

2.
Ergebnisse des Marketingcontrollings auswerten und zur Optimierung der Marketingprozesse nutzen,

3.
Auswirkung auf die Qualitätssicherung der Prozesse analysieren und Verbesserungen ableiten.



 

Zitierungen von § 6 MarketFachwBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MarketFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarketFachwBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MarketFachwBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte ...
§ 3 MarketFachwBAProFV Inhalt und Gliederung der Prüfung
... 5, 3. „Marketingprozesse analysieren, bewerten und weiterentwickeln" nach § 6 , 4. „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen" nach ...