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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 6 - Metallbauermeisterverordnung (MetallbMstrV)

V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 390
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 7110-3-218 Handwerk im Allgemeinen

§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Metallbauer-Handwerk.

(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung unter Berücksichtigung des vom Prüfling gewählten Schwerpunktes nach § 1 Nummer 1 bis 3 festgelegt und gliedert sich wie folgt:

1.
eine funktionsfähige Metallbauarbeit anfertigen oder fertig stellen, dabei Umformtechniken sowie Fügetechniken, insbesondere Schweißen, unter Berücksichtigung von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation nachweisen sowie

2.
Fehler sowie Störungen an einer Konstruktion oder Anlage des Metallbaus eingrenzen, bestimmen, beheben und Ergebnisse dokumentieren.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung.

(4) 1Jede Teilarbeit nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist gesondert zu bewerten. 2Das Gesamtergebnis der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Teilarbeiten nach Absatz 2 gebildet.

 
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Zitierungen von § 6 MetallbMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MetallbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MetallbMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MetallbMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I:
... darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § 6 ...