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§ 6 - Mietspiegelverordnung (MsV)

§ 6 Allgemeine Anforderungen



(1) Das für qualifizierte Mietspiegel bestehende Erfordernis der Erstellung nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen (§ 558d Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betrifft alle Phasen der Mietspiegelerstellung.

(2) 1Soweit Mietspiegel unter Beachtung der in den §§ 7 bis 21 geregelten Anforderungen erstellt wurden, wird vermutet, dass sie anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entsprechen. 2Soweit Mietspiegel diese Anforderungen nicht erfüllen, sind sie einfache Mietspiegel.

 
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