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§ 6 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)
Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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§ 6 Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Auszubildenden werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
2 | 93,69 bis 87,50 | 14 | ||
3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
4 | 83,39 bis 79,20 | 12 | ||
5 | 79,19 bis 75,00 | 11 | ||
6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
7 | 70,89 bis 66,70 | 9 | ||
8 | 66,69 bis 62,50 | 8 | ||
9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
10 | 58,39 bis 54,20 | 6 | ||
11 | 54,19 bis 50,00 | 5 | ||
12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
13 | 41,69 bis 33,40 | 3 | ||
14 | 33,39 bis 25,00 | 2 | ||
15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht be- hoben werden können |
16 | 12,49 bis 0,00 | 0 |
(2) 1Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Zahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechende Punkte zugeteilt. 2Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungstests soll grundsätzlich 100 Punkte betragen.
(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.
(4) Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- und Abrundung berechnet.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes V. v. 19. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 282 m.W.v. 1. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 6 MntZollDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2023 | Artikel 2 Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282 |
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Zitierungen von § 6 MntZollDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MntZollDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Artikel 2 GntZollDVDVEV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... entsprechender Delegation auf die Generalzolldirektion von dieser" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 5 ...
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