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§ 6 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 6 Bewertung im Vorbereitungsdienst



(1) In der Ausbildung und in der Laufbahnprüfung werden die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil der
erreichten Leistungspunkte
an den erreichbaren
Leistungspunkten
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
93,70 bis 100,00 15sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maß entspricht
87,50 bis 93,69 14
83,40 bis 87,49 13gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
79,20 bis 83,39 12
75,00 bis 79,19 11
70,90 bis 74,99 10befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht
66,70 bis 70,89 9
62,50 bis 66,69 8
58,40 bis 62,49 7ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
54,20 bis 58,39 6
50,00 bis 54,19 5
41,70 bis 49,99 4mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können
33,40 bis 41,69 3
25,00 bis 33,39 2
12,50 bis 24,99 1ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können
0,00 bis 12,49 0


(2) 1Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet, die mit ihrem prozentualen Anteil an den erreichbaren Leistungspunkten nach Absatz 1 in Rangpunkte und Noten umgerechnet werden. 2Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(3) 1Sind Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammenzufassen, so ist aus den Rangpunkten der einzelnen Leistungen nach den in dieser Verordnung jeweils vorgegebenen Gewichtungen ein Durchschnittswert zu berechnen (Rangpunktzahl). 2Die Rangpunktzahl ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. 3Ergibt die Berechnung eine Rangpunktzahl, die zwischen der höchsten einer in Absatz 1 einer Note zugeordneten Rangpunktzahl und der niedrigsten einer in Absatz 1 der nächsthöheren Note zugeordneten Rangpunktzahl liegt, wird die nächsthöhere Note vergeben, wenn der Wert der beiden Nachkommastellen gleich oder größer als 50 ist.



 

Zitierungen von § 6 MtDBwVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MtDBwVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MtDBwVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 75 MtDBwVVDV Abschlussnote
... Der nach § 73 Absatz 2 und 3 gebildeten Rangpunktzahl wird die nach § 6 Absatz 1 entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote von der Prüfungskommission der ...