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Artikel 6 - Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage (MuFKlaG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2018 BGB § 204

§ 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,".

2.
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister."



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 MuFKlaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MuFKlaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 1 EheRAnpG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
... der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...