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§ 6 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne" (NSGKdrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3410 (Nr. 63)
Geltung ab 28.09.2017; FNA: 791-9-4 Naturschutz

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen



(1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann.

(2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maßgabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Befreiung gewähren.

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