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§ 6 - Nordsee-Befahrensverordnung (NordSBefV)

V. v. 25.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 113; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 28.04.2023; FNA: 940-9-45 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 6 Verbote und Verkehrsführung



(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich dieser Verordnung mit Bodeneffekt- oder Luftkissenfahrzeugen und Wasserflugzeugen zu befahren.

(2) 1Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich dieser Verordnung

1.
mit Wasserfahrzeugen, die von einem Drachen oder Flügel gezogen werden, insbesondere Kitesurfen, Wingsurfen,

2.
mit maschinenangetriebenen Wassersportgeräten, insbesondere Wasserbobs, Wassermotorrädern oder angetriebenen Surfbrettern,

3.
mit maschinenangetriebenen Wasserfahrzeugen, die für Sport- und Freizeitzwecke Wasserski oder sonstige Schwimmkörper ziehen,

4.
mit Wasserfahrzeugen, die einen Drachen oder einen Fallschirm ziehen,

zu befahren. 2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt A eine Erlaubniszone ausgewiesen ist. 3Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn geeignete, maschinenangetriebene Wassersportgeräte als Begleitfahrzeug zu Rettungszwecken in der wassersportlichen Ausbildung oder bei Regatten verwendet werden.

(3) 1Ferner ist es untersagt,

1.
sich in den Allgemeinen Schutzgebieten oder in den Besonderen Schutzgebieten mit Wasserfahrzeugen trockenfallen zu lassen oder

2.
Besondere Schutzgebiete während der jeweiligen Schutzzeiten für Robben, Vögel oder Seegraswiesen außerhalb der Fahrwasser

zu befahren. 2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt B eine Erlaubniszone ausgewiesen ist. 3Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die ausgewiesenen Schutzgebiets-Wasserwanderwege und Schutzgebiets-Routen nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitte C und D.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht die weitergehenden Verkehrsregelungen der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung oder der Schifffahrtsordnung Emsmündung. 2Satz 1 gilt nicht für diejenigen Regelungen der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung oder der Schifffahrtsordnung Emsmündung, die das Befahren abweichend von Absatz 1 bis 3 auf bestimmten Wasserflächen erlauben.

(5) Das Verlassen eines Wasserfahrzeugs in Allgemeinen Schutzgebieten und in Besonderen Schutzgebieten ist zum Zwecke des Befahrens nur dann erlaubt, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs zur Sicherstellung der Fahrtauglichkeit und Ausstattung des Wasserfahrzeugs dringend geboten ist.



 

Zitierungen von § 6 NordSBefV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 NordSBefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NordSBefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 NordSBefV Ausnahmen und Befreiungen
... Die Verbote nach § 6 Absatz 3 Satz 1 gelten nicht für das Befahren 1. zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, wenn dies ... zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall Befreiungen von den Verboten des § 6 Absatz 1 bis 3 oder des § 7 erteilen, wenn 1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht ... des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden. (4) § 5 Absatz 2, §§ 6 und 7 gelten nicht für folgende Teile der Bundeswasserstraßen 1. im ...
§ 10 NordSBefV Ordnungswidrigkeiten
... 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 2 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 6 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eine Bundeswasserstraße oder ein Schutzgebiet befährt, 3. entgegen § 6 ... Nummer 2 eine Bundeswasserstraße oder ein Schutzgebiet befährt, 3. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sich trockenfallen lässt, 4. entgegen § 7 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, auch in ...
Anlage 1 NordSBefV (zu § 3 Absatz 1) Übersichtskarten Nordsee-Befahrensverordnung
... 1) Übersichtskarten Nordsee-Befahrensverordnung Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 3 , § 9 Satz 1) Geltungsbereich, Allgemeine Schutzgebiete, Besondere Schutzgebiete Abschnitt 1 ... Trischen 18. Marner Plate 19. Schatzkammer/Klotzenloch Anlage 3 (zu § 3 Absatz 3, § 6 Absatz 2 Satz 2 , § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 7, § 9 Satz 2) Erlaubniszonen und Routen für ... Plate 19. Schatzkammer/Klotzenloch Anlage 3 (zu § 3 Absatz 3, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 3 Satz 2 , § 7 Absatz 7, § 9 Satz 2) Erlaubniszonen und Routen für Sport- und Freizeitzwecke ... Sport- und Freizeitzwecke sowie für die gewerbliche Nutzung Es gelten vorbehaltlich des § 6 Absatz 4 im Geltungsbereich gemäß § 3 Absatz 2 e Bereichsausweisungen: Abschnitt A. ... 2 e Bereichsausweisungen: Abschnitt A. Kitesurfen und ähnliche Sportarten (Ausnahme zu § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ) Das Kitesurfen und ähnliche Sportarten sind nach Maßgabe er Bestimmungen erlaubt: I. ... 22. Meldorfer Bucht Abschnitt B. Ausstiegs- und Aufenthaltsstellen Wassersportler (Ausnahmen zu § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ) Das Trockenfallen und der sonstige Aufenthalt ist in en Bereichen in einem Radius von 200 m ... Rinne 25. Zufahrt Gröde Abschnitt C. Schutzgebiets-Wasserwanderweg (Ausnahme zu § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ) Folgende Strecken können mit muskelkraftbetriebenen Wasserfahrzeugen auch während der ... zur Alten Hever Tonne „AH 8". Abschnitt D. Schutzgebiets-Routen (Ausnahmen zu § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ) Folgende Strecken können mit Wasserfahrzeugen auch während der Schutzzeiten befahren ...
Anlage 2 NordSBefV (zu § 3 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 3, § 9 Satz 1) Geltungsbereich, Allgemeine Schutzgebiete, Besondere Schutzgebiete
Anlage 3 NordSBefV (zu § 3 Absatz 3, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 7, § 9 Satz 2) Erlaubniszonen und Routen für Sport- und Freizeitzwecke sowie für die gewerbliche Nutzung (vom 01.05.2024)