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§ 6 - Patentverordnung (PatV)
V. v. 01.09.2003 BGBl. I S. 1702; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
Geltung ab 15.10.2003; FNA: 420-1-13 Patentrecht
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Geltung ab 15.10.2003; FNA: 420-1-13 Patentrecht
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§ 6 Formerfordernisse der Anmeldung
(1) Die Anmeldungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die eine elektronische Erfassung gestattet.
(2) 1Die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zusammenfassung sind auf gesonderten Blättern einzureichen. 2Die Blätter müssen das Format 21x 29,7 Zentimeter (DIN A4) haben und im Hochformat verwendet werden. 3Für die Zeichnungen können die Blätter auch im Querformat verwendet werden, wenn dies sachdienlich ist; in diesem Fall ist der Kopf der Abbildungen auf der linken Seite des Blattes im Hochformat anzuordnen. 4Entsprechendes gilt für die Darstellung chemischer und mathematischer Formeln sowie für Tabellen. 5Alle Blätter müssen frei von Knicken und Rissen und dürfen nicht gefaltet oder gefalzt sein. 6Sie müssen aus nicht durchscheinendem, biegsamem, festem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier sein.
(3) 1Die Blätter dürfen nur einseitig beschriftet oder mit Zeichnungen versehen sein. 2Sie müssen so miteinander verbunden sein, dass sie leicht voneinander getrennt und wieder zusammengefügt werden können. 3Die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zusammenfassung sind jeweils auf einem gesonderten Blatt anzugeben. 4Die Blätter der Beschreibung sind in arabischen Ziffern mit einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. 5Die Blattnummern sind unterhalb des oberen Rands in der Mitte anzubringen. 6Zeilen- und Absatzzähler oder ähnliche Nummerierungen sollen nicht verwendet werden.
(4) 1Als Mindestränder sind auf den Blättern der Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung folgende Flächen unbeschriftet zu lassen:
Oberer Rand: 2 Zentimeter
Linker Seitenrand: 2,5 Zentimeter
Rechter Seitenrand: 2 Zentimeter
Unterer Rand: 2 Zentimeter.
2Die Mindestränder können den Namen, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Anmelders und das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten.
(5) 1Die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zusammenfassung müssen einspaltig mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. 2Blocksatz soll nicht verwendet werden. 3Die Buchstaben der verwendeten Schrift müssen deutlich voneinander getrennt sein und dürfen sich nicht berühren. 4Graphische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können handgeschrieben oder gezeichnet sein, wenn dies notwendig ist. 5Der Zeilenabstand muss 1 1/2-zeilig sein. 6Die Texte müssen mit Schriftzeichen, deren Großbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 Zentimeter (Schriftgrad mindestens 10 Punkt) besitzen, und mit dunkler, unauslöschlicher Farbe geschrieben sein. 7Das Schriftbild muss scharfe Konturen aufweisen und kontrastreich sein. 8Jedes Blatt muss weitgehend frei von Radierstellen, Änderungen, Überschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein. 9Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn es sachdienlich ist. 10Der Text soll keine Unterstreichungen, Kursivschreibungen, Fettdruck oder Sperrungen beinhalten.
(6) Die Anmeldungsunterlagen sollen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes V. v. 12. Dezember 2018 BGBl. I S. 2446 m.W.v. 1. April 2019
Frühere Fassungen von § 6 PatV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2019 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes vom 12.12.2018 BGBl. I S. 2446 |
aktuell vorher | 31.05.2011 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung vom 26.05.2011 BGBl. I S. 996 |
aktuell | vor 31.05.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 PatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 PatV Nachgereichte Anmeldungsunterlagen; Änderung von Anmeldungsunterlagen (vom 01.07.2022)
... der Anmeldungsunterlagen einzureichen, die die Änderungen berücksichtigt. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Werden weitere Exemplare von Anmeldungsunterlagen vom Anmelder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
Artikel 1 PatVuaÄndV Änderung der Patentverordnung
... Blatt anzugeben." 4. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben. b) ...
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung
V. v. 26.05.2011 BGBl. I S. 996
Artikel 1 PatVuaÄndV Änderung der Patentverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst: „§ 6 Formerfordernisse der Anmeldung". ... der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst: „§ 6 Formerfordernisse der Anmeldung". 2. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 ... sind dem Antrag auf einem gesonderten Blatt beizufügen." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 6 Formerfordernisse der Anmeldung". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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