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§ 6 - Pflanzenbeständeschutzverordnung (PflBestSchV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 19.10.2023; FNA: 7823-7-11 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 19.10.2023; FNA: 7823-7-11 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 6 Versuchszwecke
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer Versuche mit den unter § 2 Nummer 1 aufgeführten besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen im Freiland durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Schadorganismus und des Versuchsstandortes anzuzeigen.
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Zitierungen von § 6 PflBestSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PflBestSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflBestSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 PflBestSchV Ordnungswidrigkeiten
... einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt oder 2. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
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