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Artikel 6 - Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)
Artikel 6 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Nummer 1a Buchstabe e werden die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger" durch die Wörter „Pflegefachfrau, Pflegefachmann" ersetzt.
- 2.
- § 17a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Komma und werden die Wörter „insbesondere die Mehrkosten der Praxisanleitung infolge des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003," gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „den Sätzen 3 und 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
- cc)
- Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung sind Personen, die in der Krankenpflegehilfe ausgebildet werden, im Verhältnis 6 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten Person nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes anzurechnen."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma und werden die Wörter „die zusätzlichen Kosten auf Grund der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze" gestrichen.
- c)
- In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „einschließlich der zusätzlichen Kosten auf Grund der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze" gestrichen.
- d)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- e)
- In Absatz 4a wird das Komma und werden die Wörter „für die Höhe der nach Absatz 4 durchzuführenden Ausgliederung des Ausbildungsbudgets aus dem Krankenhausbudget" gestrichen.
- f)
- In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 3 und 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.
- g)
- Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „oder 4" gestrichen.
- bb)
- Satz 4 wird aufgehoben.
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Zitierungen von Artikel 6 PflBRefG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 PflBRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflBRefG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 15 PflBRefG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 1 treten die §§ 26 bis 36 und 66 am 1. Januar 2019 in Kraft, gleichzeitig tritt Artikel 6 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (4) Im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 1 PpSG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17a wird wie folgt ...
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