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§ 6 - Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)
V. v. 28.05.2004 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Geltung ab 01.11.2004; FNA: 754-17-2 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2004; FNA: 754-17-2 Energieversorgung
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§ 6 Verbot missbräuchlicher Verwendung von Bezeichnungen
Es ist verboten, in Hinweisen und Aushängen, im Leitfaden, in Werbeschriften und in Werbematerialien Angaben, Zeichen oder Symbole zum Energieverbrauch, zu den CO2-Emissionen, zur elektrischen Reichweite, zu den Energiekosten, zur Kraftfahrzeugsteuer, zu den CO2-Kosten oder zur CO2-Klasse zu verwenden, die nicht den jeweiligen Vorgaben für Hinweise nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, für Aushänge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, für den Leitfaden nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, für Werbeschriften nach § 5 Absatz 1 oder für Werbematerial nach § 5 Absatz 2 Satz 1 entsprechen, sofern solche abweichenden Angaben, Zeichen, oder Symbole geeignet sind,
- 1.
- den Kunden oder Werbeempfänger über die nach dieser Verordnung notwendigen Angaben zu täuschen,
- 2.
- Irrtümer oder Missverständnisse über diese Angaben hervorzurufen oder
- 3.
- die Vergleichbarkeit der Angaben zu unterschiedlichen neuen Personenkraftwagen einzuschränken.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung V. v. 19. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 50 m.W.v. 23. Februar 2024
Frühere Fassungen von § 6 Pkw-EnVKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.02.2024 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50 |
aktuell vorher | 01.12.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 22.08.2011 BGBl. I S. 1756 |
aktuell | vor 01.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Pkw-EnVKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 Pkw-EnVKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Pkw-EnVKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 Pkw-EnVKV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.02.2024)
... 1, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe gemacht wird oder 5. entgegen § 6 eine Angabe, ein Zeichen oder ein Symbol ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1756, 2095
Artikel 1 1. Pkw-EnVKVÄndV (vom 27.10.2011)
... audiovisuelle Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1)" ersetzt. 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe "§ 3 Absatz 1," werden ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Artikel 1 2. Pkw-EnVKVÄndV Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 5 findet entsprechend Anwendung." 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Verbot missbräuchlicher Verwendung von ... entsprechend Anwendung." 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Verbot missbräuchlicher Verwendung von Bezeichnungen Es ist verboten, in ... 1," ersetzt. d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 6 eine Angabe, ein Zeichen oder ein Symbol verwendet." 8. Nach § 7 wird ...
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