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§ 6 - Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
G. v. 15.12.1989 BGBl. I S. 2198; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 400-8 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1990; FNA: 400-8 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 6 Haftungsminderung
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.
(2) 1Die Haftung des Herstellers wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist. 2§ 5 Satz 2 gilt entsprechend.
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