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§ 6 - Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV)

§ 6 Hilfsmerkmale



Hilfsmerkmale sind:

1.
die Behördenbezeichnung und Anschrift der nach § 8 Absatz 1 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörde und

2.
der Name sowie die Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.



 

Zitierungen von § 6 ProstStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ProstStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProstStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ProstStatV Auskunftspflicht
... Behörden in den Ländern. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 6 Nummer 2 ist freiwillig. (2) Die Angaben sind dem zuständigen statistischen Landesamt bis ...