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§ 6 - Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV)
V. v. 13.06.2017 BGBl. I S. 1934 (Nr. 41)
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 402-42-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 402-42-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
§ 6 Hilfsmerkmale
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- die Behördenbezeichnung und Anschrift der nach § 8 Absatz 1 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörde und
- 2.
- der Name sowie die Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Zitierungen von § 6 ProstStatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ProstStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProstStatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 ProstStatV Auskunftspflicht
... Behörden in den Ländern. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 6 Nummer 2 ist freiwillig. (2) Die Angaben sind dem zuständigen statistischen Landesamt bis ...
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