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§ 6 - Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV)
V. v. 13.06.2017
BGBl. I S. 1934
(
Nr. 41
)
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 402-42-2
Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 6 Hilfsmerkmale
§ 6 wird in
1 Vorschrift zitiert
Hilfsmerkmale sind:
1.
die Behördenbezeichnung und Anschrift der nach
§ 8 Absatz 1 Satz 2
auskunftspflichtigen Behörde und
2.
der Kontaktdaten die sowie Name der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
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Zitierungen von
§ 6 ProstStatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ProstStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProstStatV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 8 ProstStatV Auskunftspflicht
... Behörden in den Ländern. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach
§ 6 Nummer 2
ist freiwillig. (2) Die Angaben sind dem zuständigen statistischen Landesamt bis ...
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