§ 6 - Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV)

§ 6 Hilfsmerkmale


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Hilfsmerkmale sind:

1.
die Behördenbezeichnung und Anschrift der nach § 8 Absatz 1 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörde und

2.
der Kontaktdaten die sowie Name der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 6 ProstStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ProstStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProstStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ProstStatV Auskunftspflicht
... Behörden in den Ländern. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 6 Nummer 2 ist freiwillig. (2) Die Angaben sind dem zuständigen statistischen Landesamt bis ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed