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§ 6 - Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)

§ 6 Angaben zur finanziellen Ausstattung des Vereins



(1) 1Der Verein hat eine Übersicht über seine Einnahmen und Ausgaben für das letzte vollständige Geschäftsjahr oder das erste Jahr der Tätigkeit, das vor der Antragstellung abgeschlossen wurde, vorzulegen. 2Aus dieser Übersicht muss sich jeweils insbesondere Folgendes ergeben:

1.
die jeweilige Höhe der Einnahmen des Vereins durch

a)
die Summe aller Mitgliedsbeiträge,

b)
staatliche Zuwendungen,

c)
Zuwendungen sonstiger Dritter und

d)
seine Tätigkeiten sowie

2.
die Höhe der Ausgaben des Vereins für die Aufklärungs- und Beratungstätigkeit des Vereins.

(2) 1Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein bei den Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c die Art und die Höhe der einzelnen Zuwendungen sowie die Zuwendungsgeber benennt. 2Wenn die Angaben für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes vorliegen, kann es auch Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 für weitere Rechnungsjahre verlangen.

 
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Zitierungen von § 6 QEWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 QEWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QEWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 QEWV Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände (vom 13.10.2023)
... nach § 5 Absatz 1 und 9. die Angaben zur finanziellen Ausstattung des Vereins nach § 6 Absatz 1 . (2) Dem Antrag muss eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen ... § 3 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 ...
§ 9 QEWV Verfahren zur Überprüfung der Eintragung (vom 13.10.2023)
... Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 2 bis 4 und den §§ 4 bis 6 können nur für einen Zeitpunkt oder Zeitraum verlangt werden, der nach dem Zeitpunkt ...