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§ 6 - REIT-Gesetz (REITG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 914 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 63 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 4121-5 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 4121-5 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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§ 6 Firma
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Firma einer REIT-Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung REIT-Aktiengesellschaft" oder REIT-AG" enthalten.
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Zitierungen von § 6 REITG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 REITG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
REITG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 REITG Anmeldung als REIT-Aktiengesellschaft
... Firma der REIT-Aktiengesellschaft (§ 6 ) ist bei dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. ...
§ 17 REITG Beginn der Steuerbefreiung (vom 01.01.2024)
... nach der Anmeldung gemäß § 8 unter einer Firma gemäß § 6 in das Handelsregister eingetragen wird. (2) Bei Anwendung des § 13 Abs. 1 und 3 ...
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