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§ 6 - REIT-Gesetz (REITG)

§ 6 Firma



Die Firma einer REIT-Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „REIT-Aktiengesellschaft" oder „REIT-AG" enthalten.

 
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Zitierungen von § 6 REITG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 REITG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in REITG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 REITG Anmeldung als REIT-Aktiengesellschaft
... Firma der REIT-Aktiengesellschaft (§ 6 ) ist bei dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.  ...
§ 17 REITG Beginn der Steuerbefreiung (vom 01.01.2024)
... nach der Anmeldung gemäß § 8 unter einer Firma gemäß § 6 in das Handelsregister eingetragen wird. (2) Bei Anwendung des § 13 Abs. 1 und 3 ...