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§ 6 - Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV)
V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707 (Nr. 75)
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 402-43-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 402-43-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
§ 6 Genehmigungspflichten
(1) Die folgenden Vorgänge bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
- 1.
- der Beschluss der Gesellschafter zur Auflösung des Reisesicherungsfonds (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes),
- 2.
- eine Änderung des Geschäftsplans (§ 9 der Reisesicherungsfondsverordnung).
(2) Die Genehmigung gemäß Absatz 1 wird nur erteilt, wenn sichergestellt ist, dass durch den jeweiligen Vorgang die Befriedigung der Ansprüche der Reisenden nicht beeinträchtigt wird, das Fondsvermögen nicht gefährdet wird und einzelne Reiseanbieter nicht benachteiligt werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_RSFAV.htm