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§ 6 - Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV)
V. v. 01.07.2021 BGBl. I S. 2349 (Nr. 40)
Geltung ab 09.07.2021; FNA: 402-43-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 09.07.2021; FNA: 402-43-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
§ 6 Schutz sensibler Informationen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds ist so zu gestalten, dass sie eine strikte Trennung zwischen Gesellschaftern, Geschäftsführern, Mitgliedern des Beirats und Reiseanbietern gewährleistet und sensible Informationen und Geschäftsgeheimnisse nur im Rahmen des Erforderlichen ausgetauscht werden. 2§ 51a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bleibt unberührt.
(2) Die für die Compliance-Funktion (§ 4 Absatz 1 Nummer 1) verantwortliche Person erstellt mindestens einmal jährlich einen Bericht zu den ergriffenen Maßnahmen, zu potentiellen oder aufgetretenen Schutzlücken und dazu, wie hierauf reagiert wurde.
Zitierungen von § 6 RSFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RSFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RSFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 RSFV Antrag und Dokumente
... 2) wesentlich sind, 11. Konzept zur Umsetzung des Schutzes sensibler Informationen ( § 6 ). (3) Die Aufsichtsbehörde hat nach Eingang des Antrags ...
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