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§ 6 - Raumausstattermeisterverordnung (RaumausMstrV)
§ 6 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I
(1) 1Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. 2Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
- 1.
- das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
- 2.
- das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend" ist.
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