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§ 6 - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)
V. v. 08.11.1994 BGBl. I S. 3378; zuletzt geändert durch Artikel 69 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 19.11.1994; FNA: 4143-1 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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Geltung ab 19.11.1994; FNA: 4143-1 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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§ 6 Immaterielle Vermögensgegenstände
(1) Im Posten „Immaterielle Vermögensgegenstände" sind jeweils gesondert auszuweisen:
- 1.
- Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
- 2.
- entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
- 3.
- Geschäfts- oder Firmenwert;
- 4.
- geleistete Anzahlungen.
(2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten der immateriellen Vermögensgegenstände darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, die Zuschreibungen und Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahrs jeweils gesondert aufzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 13 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) G. v. 25. Mai 2009 BGBl. I S. 1102 m.W.v. 29. Mai 2009
Frühere Fassungen von § 6 RechVersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.05.2009 | Artikel 13 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 RechVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RechVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RechVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58 RechVersV Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
... keine Abweichungen bedingen, 1. § 3 sowie 2. die §§ 4 bis 20, 22 bis 34, 36 bis 50 entsprechend ...
§ 63 RechVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, c) einer Vorschrift der §§ 6 bis 50 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ...
§ 64 RechVersV Übergangsvorschriften (vom 13.01.2019)
... zu § 29 ermittelten Quoten dürfen fortgeschrieben werden. (2) § 6 Absatz 1 , die §§ 47, 48 und 55 Absatz 3 und die Formblätter 2 bis 4 sowie das Muster 1 in ...
Zitat in folgenden Normen
Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV)
V. v. 25.02.2003 BGBl. I S. 246; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 5 RechPensV Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
... §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 und 22 bis 24 der Verordnung über die ...
§ 38 RechPensV Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
... die gemäß § 5 dieser Verordnung entsprechend anwendbaren §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 und 22 bis 24 der Verordnung über die ...
§ 40 RechPensV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... der vorgeschriebenen Weise macht, c) einer Vorschrift des § 5 in Verbindung mit §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 oder 22 bis 24 der Verordnung über die ... anwendet, b) einer Vorschrift des § 38 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 oder 22 bis 24 der Verordnung über die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 13 BilMoG Änderung sonstigen Bundesrechts
... vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Im Posten „Immaterielle ... b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt: „(11) § 6 Abs. 1, die §§ 47, 48 und 55 Abs. 3, die Formblätter 1 bis 4 sowie das Muster 1 in ...
Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1041
Artikel 4 RechVÄndV Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
... 1. § 64 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Absatz 1, die §§ 47, 48 und 55 Absatz 3 und die Formblätter 2 bis 4 sowie das ...
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