Tools:
Update via:
§ 6 - Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG)
§ 6 Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 zur Methodenentwicklung
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Für Zwecke der Entwicklung von Methoden für den Registerzensus und der Erprobung von Verfahren zur Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken darf das Statistische Bundesamt die Daten zu den Merkmalen nach
- 1.
- § 5 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022,
- 2.
- § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Zensusgesetzes 2022,
- 3.
- § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 des Zensusgesetzes 2022 und
- 4.
- § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Zensusgesetzes 2022
Anzeige
Zitierungen von § 6 RegZensErpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RegZensErpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RegZensErpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 RegZensErpG Übermittlung von Daten aus Vergleichsdatenbeständen
... 3 sind nach erfolgter Zuordnung eines stattgefundenen Verwaltungskontaktes zu den Daten nach § 6 , spätestens jedoch drei Jahre nach der Übermittlung zu ...
§ 8 RegZensErpG Zusammenführungen
... 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zusammenführen. (2) Die in den §§ 6 und 7 genannten Daten dürfen für Zwecke der Methodenentwicklung zusammengeführt ... statistischen Ämter der Länder. (3) Das Statistische Bundesamt darf die in § 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten für Zwecke der Entwicklung der Methoden der ergänzenden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_RegZensErpG.htm