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§ 6 - Reifenkennzeichnungsverordnung (ReifKennzV)

V. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 791 (Nr. 19); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2439
Geltung ab 11.04.2017; FNA: 754-25-1 Energieversorgung
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§ 6 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Aufkleber angebracht ist oder eine dort genannte Kennzeichnung beigefügt wird oder Inhalt oder Format den dort genannten Vorgaben entsprechen,

2.
entgegen § 3 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt,

3.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 2 oder 3 oder § 5 eine technische Dokumentation oder eine dort genannte Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

4.
entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Reifen den dort genannten Aufkleber trägt oder die dort genannte Kennzeichnung angebracht ist und auf sie hingewiesen wird.