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§ 6 - Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz (RentEPPG)
Artikel 1 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1985 (Nr. 42)
Geltung ab 12.11.2022; FNA: 860-6-27 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 12.11.2022; FNA: 860-6-27 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Kostentragung
(1) 1Der Bund trägt die Aufwendungen für die Energiepreispauschale im Sinne dieses Gesetzes. 2Der Bund trägt auch die im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Gesetzes abzugeltenden Verwaltungskosten.
(2) 1Für die Summe der nach § 2 Absatz 2 auszuzahlenden Energiepreispauschalen führt das Bundesamt für Soziale Sicherung rechtzeitig die Auszahlung und Abrechnung der Zahlungen des Bundes für die allgemeine Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Bund und für die knappschaftliche Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durch. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund für die allgemeine Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die knappschaftliche Rentenversicherung haben die Summe der nach § 2 Absatz 2 ausgezahlten Energiepreispauschalen dem Bundesamt für Soziale Sicherung nachvollziehbar zu belegen.
(3) 1Die durch das Verwaltungshandeln nach § 2 Absatz 2 entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der von der allgemeinen Rentenversicherung zu leistenden Vergütung an die Deutsche Post AG für die Auszahlung der Energiepreispauschale werden im Dezember 2022 mit einem festen Pauschalbetrag von 3,512 Millionen Euro abgegolten und vom Bundesamt für Soziale Sicherung an die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausgezahlt und abgerechnet. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund verteilt die auf die allgemeine Rentenversicherung entfallende Verwaltungskostenerstattung auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung.
(4) 1Für die nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 nachträglich auszuzahlenden Energiepreispauschalen führt das Bundesamt für Soziale Sicherung rechtzeitig die Auszahlung und Abrechnung der Zahlungen des Bundes an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durch. 2Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat die Summe der nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 ausgezahlten Energiepreispauschalen dem Bundesamt für Soziale Sicherung nachvollziehbar zu belegen. 3Der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden die Verwaltungskosten, die ihr durch die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3 entstehen, vom Bund erstattet. 4Sie werden vom Bundesamt für Soziale Sicherung ausgezahlt und abgerechnet.
(5) 1Die Landwirtschaftliche Alterskasse hat die Summe der ausgezahlten Energiepreispauschalen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nachvollziehbar zu belegen. 2Die Verwaltungskosten, die der Landwirtschaftlichen Alterskasse entstehen, werden pauschal in Höhe von 466.000 Euro abgegolten.
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