Tools:
Update via:
§ 6 - SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung (SGBXIVBSchAV)
§ 6 Zuordnung bei Nachschaden gemäß § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie bei berücksichtigungsfähigem Schaden nach einem Nachschaden
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bei einem Nachschaden im Sinne des § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt es bei der bisherigen Zuordnung.
(2) 1Bei einem berücksichtigungsfähigen Schaden nach einem Nachschaden erfolgt die Zuordnung nach den §§ 2 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, der Geschädigte aufgrund der Schädigungsfolgen ohne Berücksichtigung des Nachschadens zugeordnet würden. 2Ein berücksichtigungsfähiger Schaden nach einem Nachschaden gemäß Satz 1 liegt vor, wenn nach einem Nachschaden gemäß § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch eine weitere gesundheitliche Schädigung im Sinne § 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Verschlimmerung einer bereits festgestellten Schädigung im Sinne von § 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch eintritt.
Anzeige
Zitierungen von § 6 SGBXIVBSchAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SGBXIVBSchAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGBXIVBSchAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SGBXIVBSchAV Grundlagen für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
... zugrunde gelegt, der die Geschädigten unter Beachtung der §§ 3 bis 6 ohne die Schädigung zugeordnet würden. Dieses Grundgehalt wird um den ...
§ 9 SGBXIVBSchAV Einkommen bei Nachschaden gemäß § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
... Mindert sich infolge eines berücksichtigungsfähigen Schadens nach einem Nachschaden nach § 6 Absatz 2 das Einkommen, ist das gemäß Absatz 1 berücksichtigte Einkommen um die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_SGBXIVBSchAV.htm