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§ 6 - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)
V. v. 06.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 33
Geltung ab 09.02.2023; FNA: 12-10-3 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 09.02.2023; FNA: 12-10-3 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 6 Oberste Bundesbehörden
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Lebenswichtige Einrichtungen in den obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden erheblich beeinträchtigen würde.
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Zitierungen von § 6 SÜFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SÜFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SÜFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SÜFV Bundesministerium des Innern und für Heimat
... Einrichtung ist im Bundesministerium des Innern und für Heimat unbeschadet von § 6 der Leitungsbereich für den Zivil- und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_SUeFV.htm