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§ 6 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)
Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606 (Nr. 55)
Geltung ab 28.12.2022; FNA: 7400-5 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 28.12.2022; FNA: 7400-5 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 6 Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf nach § 5 erhobene personenbezogene Daten an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist
- 1.
- zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,
- 2.
- für Zwecke der Strafverfolgung,
- 3.
- für Zwecke der Gefahrenabwehr,
- 4.
- zum Zwecke der Besteuerung oder
- 5.
- zur Erfüllung einer gesetzlich zugewiesenen Aufgabe des Empfängers, die der Durchführung von im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.
(2) Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt die empfangende Stelle die Verantwortung.
(3) 1Der Empfänger darf die ihm nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für den sie ihm übermittelt worden sind. 2Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. 3Regelungen zur statistischen Geheimhaltung bleiben unberührt.
Zitierungen von § 6 SanktDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SanktDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SanktDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 SanktDG Register; Verordnungsermächtigung
... auf Ersuchen die Registereinträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unter den Voraussetzungen des § 6 übermittelt werden. (4) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung erstellt ...
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