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§ 6 - Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung (SchiLichtMstrV)
V. v. 22.08.2022 BGBl. I S. 1439 (Nr. 31)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 7110-3-211 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 7110-3-211 Handwerk im Allgemeinen
§ 6 Situationsaufgabe
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk.
(2) 1Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. 2Dabei sind folgende Arbeiten durchzuführen:
- 1.
- Folienapplikationen auf zwei dreidimensionalen Kraftfahrzeugbauteilen, wobei eine im Digitaldruck bedruckte und laminierte Folie sowie eine unifarbene Folie ohne Luftkanaltechnik appliziert werden und
- 2.
- Erstellung eines Objektes, bestehend aus zwei Platten, dabei haben diese je eine Fläche von mindestens 700 Millimetern mal 700 Millimetern:
- a)
- auf die erste mit Putz beschichtete Platte, dessen Putzkörnung mindestens 2 Millimeter beträgt, ein manuell gezeichnetes Monogramm, Logo oder Piktogramm mittels Pause, Schablonier-Technik oder ähnlicher Technik übertragen und zweifarbig auslegen sowie
- b)
- auf der zweiten Platte mit frei wählbarer Oberflächenbeschichtung folgende Tätigkeit ausführen:
- aa)
- einen Profilbuchstaben oder Vollmaterialbuchstaben oder eine Glasplatte mit Blattmetall belegen und montieren oder
- bb)
- einen dreifarbigen Siebdruck mit Passer auf ein Schild, das mindestens eine Materialstärke von 3 Millimetern aufweist und dessen Material frei wählbar ist, oder auf einen textilen Werkstoff drucken und montieren.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling höchstens 8 Stunden zur Verfügung.
(4) 1Jede Teilarbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 2 wird gesondert bewertet. 2Die Bewertungen der Teilarbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit 40 Prozent,
- 2.
- Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit 60 Prozent, wobei die Gesamtbewertung der unter Buchstaben a und b ausgeführten Teilarbeiten dem arithmetischen Mittel der Bewertung entspricht.
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Zitierungen von § 6 SchiLichtMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchiLichtMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchiLichtMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SchiLichtMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § 6 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_SchiLichtMstrV.htm