§ 6 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453 (Nr. 36)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 9513-38-9 Schiffsbesatzung
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§ 6 Ausnahmen


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Berufsgenossenschaft kann für Schiffe, auf denen die Interessen von Besatzungsmitgliedern mit unterschiedlichen religiösen und sozialen Gebräuchen zu berücksichtigen sind, zur Vermeidung von Diskriminierung Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit die dadurch entstehenden Verhältnisse im Ganzen nicht ungünstiger sind als die Verhältnisse, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben würden.

(2) Auf Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200, die keine Fischereifahrzeuge sind, sind die Anforderungen an die folgenden Ausstattungsmerkmale nicht anzuwenden:

1.
Klimaanlage (§ 11 Absatz 3),

2.
Bodenflächen (§ 16 Absatz 1, 3, 4 und 5),

3.
eigenes Waschbecken (§ 20 Absatz 2),

4.
Einrichtungen zur Wäschepflege (§ 26).

(3) Auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern sind die Anforderungen an die folgenden Ausstattungsmerkmale nicht anzuwenden:

1.
Klimaanlage (§ 11 Absatz 3),

2.
Zugang zu den Schlafräumen (§ 15 Absatz 5),

3.
Bodenflächen (§ 16 Absatz 1, 5 und 8),

4.
Ausstattung von Messen (§ 19 Absatz 5 Nummer 1 und 2),

5.
Anzahl und Anordnung der sanitären Einrichtungen (§ 20 Absatz 1, 2 und 4),

6.
Büroräume (§ 25),

7.
Vorrichtungen zum Bügeln (§ 26 Absatz 1 Nummer 3),

8.
Aufbewahrung von Koffern und sperrigen Gegenständen (§ 27 Absatz 2),

9.
Freizeitbereiche und Freizeiträume (§ 28).

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Zitierungen von § 6 SeeUnterkunftsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUnterkunftsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 02.04.2025)
... von Ausnahmen und Genehmigungen aufgrund der SeeUnterkunftsV § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 , § 7 Absatz 1, § 15 Absatz 2 und 4, § 16 Absatz 2 und 8, § 17 Absatz ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Artikel 1 3. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... Ausnahmen und Genehmigungen aufgrund der SeeUnterkunftsV § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 , § 7 Absatz 1, § 15 Absatz 2 und 4, § 16 Absatz 2 und 8, § 17 ...


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