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Artikel 6 - Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I Nr. 98
Geltung ab 27.06.2024, abweichend siehe Artikel 6
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Geltung ab 27.06.2024, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 6 Inkrafttreten
Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 drei Monate nach Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 15 tritt am 27. Juni 2025 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlung nach § 37 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 Nummer 3 gegeben sind.
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Zitierungen von Artikel 6 StARModG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 StARModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StARModG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 StARModG Bekanntmachungserlaubnis
... Heimat kann den Wortlaut des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der vom Inkrafttreten nach Artikel 6 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_StARModG.htm