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§ 6 - Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV)
Artikel 1 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Geltung ab 07.09.2023; FNA: 9231-1-23 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 07.09.2023; FNA: 9231-1-23 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 6 Dauer der Übertragung und Geltungsbereich
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Eine Übertragung gilt längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren. 2Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden, wenn die Anforderungen an die Übertragung nach den §§ 4 und 5 erfüllt sind.
(2) Die Übertragung berechtigt das Transportbegleitungsunternehmen, im gesamten Bundesgebiet Großraum- oder Schwertransporte zu begleiten.
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Zitierungen von § 6 StTbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StTbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StTbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 StTbV Übertragung der Anordnungsbefugnis bei der Transportbegleitung
... (2) Die Übertragung erfolgt auf Antrag und ist nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 zu befristen. Der Antrag ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde des ...
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