Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.12.2025

§ 6 - Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (StiftPKG)

§ 6 Stiftungsrat



(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus insgesamt neun Mitgliedern. 2Zwei Mitglieder werden vom Bund entsandt, davon eines von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und eines vom Bundesministerium der Finanzen. 3Die Länder entsenden sieben Mitglieder, wobei das Land Berlin als Sitzland der Stiftung geborenes Mitglied ist. 4Den Vorsitz führt die Vertretung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. 5Den stellvertretenden Vorsitz hat das vom Land Berlin entsandte Mitglied inne.

(2) 1Bund und Länder bestellen für jedes Mitglied mindestens eine Stellvertretung. 2Sind ein Mitglied und dessen Stellvertretungen verhindert, so kann das Mitglied zu der betreffenden Sitzung einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte entsenden oder sein Stimmrecht einem anderen Mitglied übertragen.

(3) An den Sitzungen des Stiftungsrats nehmen vier Mitglieder des Deutschen Bundestages mit beratender Stimme teil.

(4) 1An den Sitzungen des Stiftungsrats nehmen der Präsident oder die Präsidentin, der übrige Vorstand und der oder die Vorsitzende des Beirates als ständige Gäste mit beratender Stimme teil, soweit der Stiftungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt. 2Weitere sachkundige Personen können hinzugezogen werden.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.



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