Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2026

§ 6 - Stiftungsregistergesetz (StiftRG)

§ 6 Eintragung von Satzungsänderungen


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Eine nach § 85b des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Änderung der Satzung ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn eine Satzungsänderung durch die Stiftungsorgane von der zuständigen Behörde genehmigt oder eine behördliche Entscheidung zur Satzungsänderung erlassen wurde.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 6 StiftRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StiftRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StiftRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
Artikel 11 StiftRVEG Inkrafttreten
... Januar 2026 treten in Kraft: 1. Artikel 3, 2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes und 3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3. ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed