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§ 6 - Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2443 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 22.07.2017; FNA: 450-32 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 6 Entschädigungsverfahren beim Bundesamt für Justiz



(1) 1Der Anspruch auf Entschädigung ist bis einschließlich 21. Juli 2027 beim Bundesamt für Justiz geltend zu machen. 2Das Bundesamt für Justiz setzt die Höhe der Entschädigung durch Verwaltungsakt fest.

(2) Antragsberechtigt ist die rehabilitierte Person.

(3) 1Für die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 ist eine Ausfertigung des nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgehobenen Urteils oder eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. 2Für die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 muss der Antragsteller ferner die Zeiten der Freiheitsentziehung glaubhaft machen. 3Zur Glaubhaftmachung kann auch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zugelassen werden. 4Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist das Bundesamt für Justiz zuständig.

(4) Für das Entschädigungsverfahren beim Bundesamt für Justiz werden keine Kosten erhoben.



 
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Frühere Fassungen von § 6 StrRehaHomG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2022Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen
vom 11.07.2022 BGBl. I S. 1082

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 StrRehaHomG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StrRehaHomG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrRehaHomG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen
G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1082
Artikel 5 StGBuaÄndG Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen
...  § 6 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2443) werden die Wörter „innerhalb von fünf Jahren ...