Tools:
Update via:
§ 6 - Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV)
V. v. 05.02.2008 BGBl. I S. 141 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 121 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 15.02.2008; FNA: 900-15-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|
Geltung ab 15.02.2008; FNA: 900-15-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|
§ 6 Besondere Ablehnungsgründe
Die Bundesnetzagentur kann einen Antrag auf Zuteilung einer Nummer ablehnen,
- 1.
- wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet,
- a)
- die dem Nummernplan entsprechende Nutzung der ihm zugeteilten Nummern technisch und organisatorisch sicherzustellen oder
- b)
- die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen für die Nutzung von Nummern sicherzustellen; dies gilt insbesondere, wenn in der Vergangenheit Anordnungen nach § 123 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes ergangen sind,
- 2.
- wenn der Antragsteller nicht über eine ladungsfähige Anschrift verfügt oder für den Fall, dass er seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat, nicht über eine ladungsfähige Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland erreichbar ist,
- 3.
- wenn der Antragsteller für die Nummernart bereits über die von der Bundesnetzagentur im Nummernplan festgelegte Höchstzahl der einem Unternehmen zuteilbaren Nummern verfügt; dabei können verbundene Unternehmen wie ein Antragsteller behandelt werden oder
- 4.
- in Fällen von Anträgen auf originäre Zuteilung von Nummern, wenn dem Antragsteller bereits Nummern derselben Nummernart zugeteilt sind, der Anteil der daraus abgeleiteten Zuteilungen nicht das von der Bundesnetzagentur für diese Nummernart im Nummernplan geforderte Maß erreicht hat und der konkrete Bedarf aus den dem Antragsteller originär zugeteilten Nummern gedeckt werden kann.
Text in der Fassung des Artikels 43 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 6 TNV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 43 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 TNV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 43 TKMoG Änderung der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung
... 3" durch die Wörter „§ 108 Absatz 6 Satz 3" ersetzt. 2. In § 6 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 67 Abs. 1" durch die Angabe „§ 123 Absatz 1" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_TNV.htm