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Artikel 6 - Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Artikel 6 Änderung der Schiedsamtsverordnung
Artikel 6 ändert mWv. 11. Mai 2019 SchiedsamtsV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 12a (neu), § 13, § 14, § 15, § 16, § 16a, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25
Die Schiedsamtsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift des ersten Abschnitts wird gestrichen.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.
- b)
- In Absatz 5 wird die Absatzbezeichnung „(5)" gestrichen und werden nach dem Wort „Bundesschiedsämter" die Wörter „sowie für die sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien und das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene" eingefügt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Wird ein Landesschiedsamt oder ein sektorenübergreifendes Landesschiedsgremium für die Bezirke mehrerer Kassenärztlicher oder Kassenzahnärztlicher Vereinigungen errichtet, so sollen sich die Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigungen über die Vertreter der Ärzte oder Zahnärzte einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen sie je bis zu sieben Vertreter und sieben Stellvertreter vor. In diesem Fall entscheidet das Los darüber, wer von den als Vertreter Vorgeschlagenen als Vertreter und, soweit die Anzahl der als Stellvertreter Vorgeschlagenen die erforderliche Anzahl überschreitet, wer als Stellvertreter bestellt ist." - 4.
- § 3 Satz 1 wird aufgehoben.
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei einer Abberufung der unparteiischen Mitglieder und ihrer Stellvertreter durch die für das jeweilige Schiedsamt oder das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbehörde sind die Organisationen vorher zu hören, die das jeweilige Schiedsamt oder das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium gebildet haben."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Abberufung der Vertreter oder ihrer Stellvertreter durch die Organisationen, die sie bestellt haben, ist dem Vorsitzenden mitzuteilen." - bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitgliedschaft" die Wörter „der Vertreter oder ihrer Stellvertreter" eingefügt.
- cc)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 6.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Legen die Vertreter ihr Amt nieder, hat die für die Bestellung zuständige Organisation den Vorsitzenden des jeweiligen Schiedsamtes oder des jeweiligen sektorenübergreifenden Schiedsgremiums zu benachrichtigen." - c)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- d)
- Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Legen die unparteiischen Mitglieder ihr Amt nieder, so haben sie dies der für das jeweilige Schiedsamt oder das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen." - e)
- In dem bisherigen Satz 5 werden nach dem Wort „Erklärungen" die Wörter „über die Amtsniederlegung" eingefügt.
- f)
- Folgender Satz wird angefügt:
„§ 4 Absatz 2 Satz 2 gilt."
- 7.
- § 6 wird aufgehoben.
- 8.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird jeweils das Wort „Körperschaften" durch das Wort „Organisationen" ersetzt und werden nach dem Wort „Schiedsämter" die Wörter „und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Körperschaft" durch das Wort „Organisation" ersetzt.
- 9.
- In § 8 Satz 1 werden die Wörter „Die Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder" durch die Wörter „Die unparteiischen Mitglieder" ersetzt und werden nach dem Wort „Bundesschiedsämter" die Wörter „und des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene" eingefügt.
- 10.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Die Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder" durch die Wörter „Die unparteiischen Mitglieder" ersetzt und werden nach dem Wort „Landesschiedsämter" die Wörter „und der sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Landesschiedsämter" die Wörter „oder der sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien" eingefügt.
- 11.
- In § 10 Satz 1 werden die Wörter „Die Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder" durch die Wörter „Die unparteiischen Mitglieder" ersetzt, werden nach dem Wort „Schiedsämter" die Wörter „und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien" eingefügt und wird das Wort „Körperschaften" durch das Wort „Organisationen" ersetzt.
- 12.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Landesschiedsämter" die Wörter „und der sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Bundesschiedsämter" die Wörter „und des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene" eingefügt.
- c)
- In Satz 3 wird das Wort „Schiedsamtsverfahrens" durch das Wort „Schiedsverfahrens" ersetzt.
- 13.
- § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die die Schiedsämter bildenden Körperschaften tragen die Kosten für die von ihnen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde bestellten Vertreter selbst." - 14.
- Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Die Organisationen, die das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium bilden, tragen die Kosten für die von ihnen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde bestellten Vertreter selbst. Die nach Abzug der Gebühren nach § 20 verbleibenden Kosten für den Vorsitzenden und das weitere unparteiische Mitglied sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsführung tragen die beteiligten Organisationen zu je einem Drittel. Der auf jeden Verband entfallende Kostenanteil bemisst sich nach der Zahl der Versicherten der beteiligten Verbände. Sind mehrere Kassenärztliche Vereinigungen beteiligt, so trägt jede Vereinigung die Kosten anteilig." - 15.
- § 13 wird aufgehoben.
- 16.
- § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Ist für die Einleitung des Schiedsverfahrens ein Antrag erforderlich, ist dieser schriftlich bei dem Vorsitzenden des zuständigen Schiedsamtes oder des zuständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremiums zu stellen. Die Vertragspartei, die den Antrag gestellt hat, hat in dem Antrag den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des Vertrages aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist." - 17.
- In § 15 wird das Wort „Schiedsamt" durch die Wörter „zuständigen Schiedsamt oder dem zuständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremium" ersetzt.
- 18.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Schiedsamt" die Wörter „oder das sektorenübergreifende Schiedsgremium" eingefügt.
- b)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die für das jeweilige Schiedsamt oder das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbehörde ist zu allen Sitzungen des jeweiligen Schiedsamts oder des jeweiligen sektorenübergreifenden Schiedsgremiums einzuladen. Das Bundesversicherungsamt ist ebenfalls zu den Sitzungen des jeweiligen Schiedsamts oder des jeweiligen sektorenübergreifenden Schiedsgremiums einzuladen, sofern in den Sitzungen Entscheidungen verhandelt werden, die dem Bundesversicherungsamt vorzulegen sind."
- 19.
- § 16a wird aufgehoben.
- 20.
- § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluss eines Schiedsamts oder eines sektorenübergreifenden Schiedsgremiums hinzugezogen worden sind, sind entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu vergüten oder zu entschädigen." - 21.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)" gestrichen.
- 22.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Schiedsamts" die Wörter „oder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums" eingefügt.
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 23.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Festsetzung eines Vertrages durch ein Schiedsamt oder durch ein sektorenübergreifendes Schiedsgremium wird eine Gebühr in Höhe von 200 bis 1.200 Euro erhoben; der Vorsitzende setzt die Gebühr nach der Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Falles fest." - b)
- In Satz 2 wird das Wort „Schiedsamtsverfahren" durch das Wort „Schiedsverfahren" ersetzt.
- 24.
- In § 21 werden nach dem Wort „Schiedsamt" die Wörter „oder das sektorenübergreifende Schiedsgremium" eingefügt und wird das Wort „Schiedsamtsverfahren" durch das Wort „Schiedsverfahren" ersetzt.
- 25.
- In § 22 Satz 1 werden die Wörter „zur Hälfte" durch die Wörter „in gleichen Anteilen" ersetzt.
- 26.
- Der zweite und dritte Abschnitt werden aufgehoben.
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