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§ 6 - Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)
Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 6 Ausbildung
(1) Die Ausbildung von Triebfahrzeugführern umfasst die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Anlagen 5, 6 und 7.
(2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte werden durch die einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ergänzt.
(3) 1Die Ausbildungsmethode muss die Anforderungen der Anlage 8 erfüllen. 2In der praktischen Ausbildung für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B kommt ein Simulator nach den Anforderungen der Anlage 8 zum Einsatz. 3In den übrigen Fällen der praktischen Ausbildung sollen Simulatoren zum Einsatz kommen.
(4) 1Die Ausbildung erfolgt durch eine anerkannte Person oder eine anerkannte Stelle. 2Die Ausbildung kann auch durch eine Eisenbahn erfolgen, der eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erteilt worden ist. 3Im Fall des Satzes 2 gilt die Anerkennung nur für die Ausbildung des Personals, das die Eisenbahn verantwortlich einsetzt.
(5) Bei Triebfahrzeugführern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und ihren Ausbildungsnachweis in einem Drittland erworben haben, gilt die durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, festgelegte allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise.
(6) Der Unternehmer richtet ein Verfahren der ständigen Weiterbildung entsprechend Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/798 im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems ein, um sicherzustellen, dass die Befähigung des Personals aufrechterhalten wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein V. v. 30. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 6 TfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 |
aktuell vorher | 04.08.2017 | Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2017 BGBl. I S. 3054 |
aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 19.11.2015 BGBl. I S. 2105 |
aktuell | vor 01.01.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 TfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 TfV Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfungen und Untersuchungen (vom 01.01.2024)
... die Durchführung der Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse gilt § 6 Absatz 6 . Die regelmäßigen und die anlassbezogenen ärztlichen Untersuchungen ...
§ 14 TfV Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer (vom 01.01.2024)
... Verfahren verfügt, mit dem sichergestellt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen nach § 6 genügt, 9. darlegt, dass und wie sie sich fortlaufend weiterbilden wird, ...
§ 17 TfV Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen (vom 01.01.2024)
... die anerkannte Stelle gegen eine der folgenden Vorschriften verstoßen hat: 1. § 6 oder § 7 oder 2. § 3, § 5, § 7, § 9, § 10, § 14, ...
§ 22 TfV Anwendungsbestimmungen (vom 01.01.2024)
... zum Ablauf des 31. Dezember 2024 sind § 6 Absatz 3 , § 7 Absatz 1 und Anlage 8 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter ...
Zitat in folgenden Normen
Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)
Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
§ 4 TfPV Antrag auf Zulassung zur Prüfung
... zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins entsprechend den Anforderungen nach § 6 in Verbindung mit Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung absolviert hat, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
Artikel 1 9. ERÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... der Sprachkenntnisse durch eine Prüfung nicht erforderlich." 3. In § 6 Absatz 5 werden die Wörter „Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und ...
Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (vom 01.01.2024)
... ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ... Für die Durchführung der Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse gilt § 6 Absatz 6 . Die regelmäßigen und die anlassbezogenen ärztlichen Untersuchungen umfassen die ... Verfahren verfügt, mit dem sichergestellt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen nach § 6 genügt, 9. darlegt, dass und wie sie sich fortlaufend weiterbilden wird, ... die anerkannte Stelle gegen eine der folgenden Vorschriften verstoßen hat: 1. § 6 oder § 7 oder 2. § 3, § 5, § 7, § 9, § 10, § 14, ... 22 Anwendungsbestimmungen Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 sind § 6 Absatz 3 , § 7 Absatz 1 und Anlage 8 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter ... 23. In der Anlage 5 werden in der Überschrift die Wörter „und § 6 Absatz 1" durch ein Komma und die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 ... die Wörter „und § 6 Absatz 1" durch ein Komma und die Wörter „ § 6 Absatz 1 , § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 24. In der ... ersetzt. 24. In der Anlage 6 werden in der Überschrift die Wörter „ § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und ... die Wörter „§ 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7" durch die Wörter „ § 6 Absatz 1 , § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 25. Die Anlage 7 wird ... wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „ § 6 Absatz 1 , § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ... Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e)" durch die Wörter „ § 6 Absatz 1 , § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1" ersetzt. b) Abschnitt 6 wird ... wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach der Angabe „ § 6 Absatz 3" die Wörter „und § 7 Absatz 1 Satz 2" eingefügt. ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.07.2017 BGBl. I S. 3054
Artikel 1 12. ERÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... „Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054)" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
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