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§ 6 - Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)

V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 83
Geltung ab 23.03.2023; FNA: 7613-3-9 Geldwäsche
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§ 6 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Behörden, Gerichte und Stellen nach § 2 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes



1Stellt eine Behörde, ein Gericht oder eine Stelle nach § 2 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat die Behörde, das Gericht oder die Stelle zu bestätigen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde, des Gerichts oder der Stelle erforderlich ist. 2Eine Bestätigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei einer automatisierten Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes.



 

Zitierungen von § 6 TrEinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TrEinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrEinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 TrEinV Datenfernübertragung
... der Datenfernübertragung bei der Übermittlung der Daten nach den §§ 2 bis 7 zu verwenden ist. Die Verbindung der Datenfernübertragung muss nach dem Stand ...