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§ 6 - Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV)

§ 6 Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets



(1) 1Der Betreiber hat eine Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets vorzunehmen. 2Dies umfasst:

1.
die Angabe und Kartierung des Trinkwassereinzugsgebiets,

2.
die Kartierung der Trinkwasserschutzgebiete, die nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes festgesetzt wurden oder nach § 106 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder aufgrund landesrechtlicher Vorschriften als festgesetzt gelten,

3.
die Beschreibung und die Georeferenzierung aller Entnahmestellen des Betreibers im Trinkwassereinzugsgebiet,

4.
die Beschreibung der Flächennutzung im Trinkwassereinzugsgebiet und

5.
die Beschreibung der Abflussprozesse im Trinkwassereinzugsgebiet von Oberflächengewässern oder der Neubildungsprozesse im Trinkwassereinzugsgebiet von Grundwasserfassungen.

3Für die Bestimmung und Beschreibung der verschiedenen Trinkwassereinzugsgebiete gelten darüber hinaus die Anforderungen nach den Absätzen 3 bis 6.

(2) 1Wenn dem Betreiber Informationen zur Flächennutzung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht vorliegen und nicht zugänglich sind, so hat ihm die zuständige Behörde auf sein Ersuchen die Informationen zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen, soweit sie dies im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung für erforderlich hält. 2Hierzu gehören auch Informationen nach § 4 Absatz 1 und 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und nach § 2 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3Die für die Sachbereiche nach Anlage 1 zuständigen Behörden übermitteln der zuständigen Behörde und dem Betreiber auf Anforderung der zuständigen Behörde Informationen zur Flächennutzung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. 4Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind dem Betreiber in einem digital verarbeitbaren Format zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen. 5Sofern die zuständige Behörde oder die für einen Sachbereich nach Anlage 1 zuständige Behörde dem Betreiber angeforderte Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht übermittelt oder anderweitig zugänglich macht, sind diese in diesem Fall für die Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets nicht erforderlich. 6Sonstige Informationen nach Absatz 1 Satz 2, insbesondere nach Nummer 5, soll die zuständige Behörde dem Betreiber auf sein Ersuchen übermitteln oder anderweitig zugänglich machen, wenn diese Informationen dem Betreiber nicht vorliegen und nicht zugänglich sind.

(3) 1Bei einer Grundwasserfassung oder bei mehreren Grundwasserfassungen ist das unterirdische Trinkwassereinzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage unter Berücksichtigung der wasserrechtlich gestatteten Entnahmemengen zu bestimmen. 2Sofern das Trinkwassereinzugsgebiet in der Erlaubnis oder Bewilligung für die Entnahme des Grundwassers festgelegt worden ist, ist diese Festlegung maßgeblich. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die zuständige Behörde eine abweichende Festlegung trifft. 4Die Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets umfasst die hydrogeologischen, hydrochemischen und geohydraulischen Verhältnisse des Trinkwassereinzugsgebiets unter Berücksichtigung der dortigen Nutzungsverhältnisse.

(4) 1Bei einer Trinkwassertalsperre ist deren oberirdisches Trinkwassereinzugsgebiet zu bestimmen. 2Sofern das oberirdische Trinkwassereinzugsgebiet in der Erlaubnis oder Bewilligung für die Wasserentnahme festgelegt worden ist, ist diese Festlegung maßgeblich. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die zuständige Behörde eine abweichende Festlegung trifft. 4Die Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets umfasst auf Basis der Daten des Bewirtschaftungsplans nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes die naturräumlichen Gegebenheiten im Einzugsgebiet sowie die Funktionen und Eigenschaften der Trinkwassertalsperre und ihrer Zuflüsse.

(5) 1Bei einem sonstigen Oberflächengewässer ist dessen oberirdisches Trinkwassereinzugsgebiet zu bestimmen. 2Sofern dieses in der Erlaubnis oder Bewilligung für die Wasserentnahme festgelegt worden ist, ist diese Festlegung maßgeblich. 3Andernfalls umfasst das Trinkwassereinzugsgebiet bei fließenden Gewässern die Landflächen, deren Oberflächenabfluss in den Gewässerabschnitt gelangt, der sich zwischen der Entnahmestelle und dem Punkt befindet, von dem aus die Entnahmestelle bei Mittelwasserstand entweder nach einer Fließzeit von 24 Stunden oder mindestens jedoch nach einer Fließstrecke von zehn Kilometern erreicht wird. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die zuständige Behörde eine abweichende Festlegung trifft. 5Die Beschreibung umfasst auf Basis der Daten des Bewirtschaftungsplans nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes die naturräumlichen Gegebenheiten im Trinkwassereinzugsgebiet sowie insbesondere die stofflichen Eigenschaften des Oberflächenwassers im Umkreis von zehn Kilometern oberstromig der Entnahmestelle.

(6) 1Bei Trinkwassergewinnung aus Uferfiltrat oder aus künstlich angereichertem Grundwasser sind zu bestimmen:

1.
das unterirdische Trinkwassereinzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage unter Berücksichtigung der wasserrechtlich gestatteten Entnahmemengen sowie

2.
der für die Trinkwassergewinnung relevante Abschnitt des zur Uferfiltration oder zur Grundwasseranreicherung genutzten Gewässers nach Absatz 5, wenn der Oberflächenwasseranteil der Entnahme durchschnittlich mehr als zehn Kubikmeter Wasser pro Tag beträgt.

2Sofern das Trinkwassereinzugsgebiet nach Satz 1 Nummer 1 in der Erlaubnis oder Bewilligung für die Wasserentnahme festgelegt worden ist, ist diese Festlegung maßgeblich. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die zuständige Behörde eine abweichende Festlegung trifft. 4Die Beschreibung umfasst die hydrogeologischen, hydrochemischen und geohydraulischen Verhältnisse des Trinkwassereinzugsgebiets unter Berücksichtigung der Nutzungsverhältnisse sowie die Eigenschaften des Oberflächengewässers und seiner Zuflüsse.



 

Zitierungen von § 6 TrinkwEGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TrinkwEGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwEGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TrinkwEGV Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung
... Fällen, in denen der durchschnittliche Anteil von Uferfiltrat über dem Schwellenwert des § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 , aber unter 10 Prozent der gesamten Trinkwassergewinnung liegt und die Rohwasserqualität ...
§ 12 TrinkwEGV Dokumentation über die Bewertung des Trinkwassereinzugsgebiets
... Folgendes: 1. die Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets nach § 6 sowie die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung des ...
§ 13 TrinkwEGV Fachkenntnisse
... Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets nach § 6 , die Gefährdungsanalyse und die Risikoabschätzung nach § 7, die Festlegung des ...
§ 14 TrinkwEGV Unterrichtungspflicht der Behörde; Daten zur Georeferenzierung
... (2) Die zuständige Behörde darf Daten der Georeferenzierung von Entnahmestellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nur an andere Behörden und an den jeweiligen Betreiber, soweit dies zur Erfüllung ihrer ...
§ 19 TrinkwEGV Berichtspflichten der Behörden
...  1. Angaben zur Bestimmung und Beschreibung der Trinkwassereinzugsgebiete nach § 6 , 2. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen nach den §§ 8 und ...
Anlage 1 TrinkwEGV (zu § 5 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 3 und 5, § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 15 Absatz 2 Satz 5 und § 17 Absatz 1 Satz 2) Sachbereiche, die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen können