Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 6 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)

§ 6 Aufgaben


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte nimmt folgende Aufgaben in unabhängiger Weise wahr, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung dauerhaft zu verbessern:

1.
Eintreten für die Belange und die Beteiligung von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben,

2.
Entwicklung von Vorschlägen und Maßnahmen zur Verbesserung der Prävention und Intervention,

3.
Förderung des Zugangs zu Hilfe- und Unterstützungsleistungen,

4.
Förderung einer unabhängigen, systematischen und transparenten Aufarbeitung auf politischer Ebene,

5.
Initiierung und Durchführung von Forschungs- und Untersuchungsvorhaben und

6.
Öffentlichkeitsarbeit.

2Die Aufgaben beziehen sich auch auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung im digitalen Raum. 3Der oder die Bundesbeauftragte arbeitet dabei mit der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz zusammen.

(2) 1Alle Bundesministerien, alle sonstigen Bundesbehörden und alle öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. 2Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte ist bei allen Vorhaben, die ihre oder seine Aufgaben nach Absatz 1 berühren, zu beteiligen. 3Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(3) 1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte erhält von den Stellen gemäß Absatz 2 Auskunft, wenn dies für ihre oder seine Aufgabenwahrnehmung gemäß Absatz 1 erforderlich ist. 2Auskünfte sind zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen an der Versagung vorliegen. 3Solche liegen insbesondere vor, wenn Auskünfte zu einer Gefährdung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens führen könnten.

(4) 1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte soll bei ihrer oder seiner Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes- oder Landesebene zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen. 2Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand angemessen zu beteiligen.

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Zitierungen von § 6 UBSKMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 UBSKMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBSKMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 UBSKMG Verarbeitung personenbezogener Daten
... ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in § 6 Absatz 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist. (2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 ... wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 erforderlich ist. Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte hat hierfür ...


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