Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)

V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
|

§ 6 Ermittlung der Upstream-Emissionsminderung



(1) Upstream-Emissionsminderungen werden ermittelt nach der Anlage „Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung" des im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 abgedruckten Beschlusses „17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto" und der Anlage zu dieser Verordnung. Die Ermittlung erfolgt gemäß

1.
den Methoden, die der Exekutivrat nach Abschnitt C Nummer 5 Buchstabe d der in Satz 1 benannten Anlage im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz genehmigt hat,

2.
den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des Abschnitts G der in Satz 1 benannten Anlage im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz,

3.
den Maßgaben, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind und die die Voraussetzungen für die Zusätzlichkeit von Projekttätigkeiten unter dem Übereinkommen von Paris sowie für den Ausschluss der Doppelzählung von Minderungserfolgen betreffen, und

4.
den Maßgaben, die nach Anhang C „Grundsätze für die Festlegung von Leitlinien für Methoden bezüglich der Referenzszenarien und der Überwachung" Buchstabe a Ziffer v der in Satz 1 benannten Anlage im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz verabschiedet worden sind.

(2) Das Umweltbundesamt gibt bis zum Ablauf des 1. Oktobers eines jeden Jahres für das darauffolgende Verpflichtungsjahr Folgendes bekannt:

1.
nähere Bestimmung zu den Maßgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,

2.
die Werte für die Treibhausgaspotentiale (GWP 100y), die bei der Ermittlung der Höhe der Upstream-Emissionsminderungen zugrunde gelegt werden.

(3) Soweit nicht bereits von Absatz 1 erfasst gilt DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020.





 

Frühere Fassungen von § 6 UERV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.06.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
vom 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 3 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
aktuellvor 01.01.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 UERV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 UERV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UERV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 UERV Projektdokumentation (vom 08.06.2024)
... folgende Angaben und Unterlagen: 1. das angewendete Berechnungsverfahren nach § 6 unter gesonderter Darstellung der Maßgaben nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie deren ... der Maßgaben nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie deren Änderungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 , 2. eine Beschreibung a) der Projekttätigkeit, b) des ... und Weise, wie die durch die Projekttätigkeit erreichten Upstream-Emissionsminderungen nach § 6 ermittelt werden, e) dessen, was getan wurde, um die Referenzfallemissionen ...
§ 10 UERV Erteilung der Zustimmung (vom 08.06.2024)
...  2. die Ermittlung der Upstream-Emissionsminderungen entsprechend den Anforderungen nach § 6 erfolgt, 3. die vom Projektträger beauftragte Validierungsstelle zum Zeitpunkt der ...
§ 16 UERV Überwachung, Berichterstattung (vom 01.01.2022)
... sowie für die Berichterstattung gelten die Vorgaben der Berechnungsverfahren nach § 6 sowie der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, entsprechend. (2) Die ...
§ 18 UERV Überwachungsbericht, Überwachungszeitraum (vom 08.06.2024)
... der Maßgabe nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie deren Änderungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 , 5. den Überwachungszeitraum, 6. die Höhe der ...
§ 40 UERV Validierungsbericht (vom 08.06.2024)
... Berechnungsverfahren gewählt worden ist und dass dieses Berechnungsverfahren entsprechend § 6 unter gesonderter Darstellung der Maßgaben nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie den ... der Maßgaben nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie den näheren Bestimmungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 angewendet worden ist, 10. die Projektgrenze der Projekttätigkeit, 11. ...
§ 41 UERV Verifizierungsbericht (vom 08.06.2024)
... der Maßgaben nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie den näheren Bestimmungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 , 15. eine Liste der im Überwachungsplan spezifizierten Parameter mit Angaben dazu, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Artikel 2 UERVuaÄndV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... von Satz 1 endet der Anrechnungszeitraum spätestens am 1. September 2025." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... sind, werden abgelehnt." 7. In § 8 Nummer 1 werden nach der Angabe „ § 6 " die Wörter „unter gesonderter Darstellung der Maßgaben nach der Anlage zu ... der Maßgaben nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie deren Änderungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1" eingefügt. 8. § 10 wird wie folgt geändert:  ... der Maßgabe nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie deren Änderungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 ,". 10. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 ... ausgetauscht werden muss." 21. In § 40 Nummer 9 werden nach der Angabe „ § 6 " die Wörter „unter gesonderter Darstellung der Maßgaben nach der Anlage zu ... der Maßgaben nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie den näheren Bestimmungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1" eingefügt. 22. In § 41 Nummer 14 werden nach dem Wort ... der Maßgaben nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie den näheren Bestimmungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1" eingefügt. 23. § 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Artikel 3 ThgMQWV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... nach dem Wort „Rohöl," das Wort „Erdgas," eingefügt. 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Ermittlung der Upstream-Emissionsminderung ... eingefügt. 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Ermittlung der Upstream-Emissionsminderung (1) Upstream-Emissionsminderungen werden ...