§ 6 - Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung (UStSchlFestV)

V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 285
Geltung ab 01.01.2024 bis 31.12.2026; FNA: 605-1-12-9 Gemeindefinanzen
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§ 6 Rundung und Änderung der Schlüsselzahlen



(1) Die Schlüsselzahlen sind auf die neunte Stelle nach dem Komma zu runden.

(2) 1Weicht die Summe der Gemeindeschlüsselzahlen eines Landes vom Wert eins ab, so wird diejenige Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Anteil am Umsatzsteueraufkommen nach § 5a Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass die Summe der Gemeindeschlüsselzahlen des Landes den Wert eins ergibt. 2Weicht die Summe der Länderschlüsselzahlen vom Wert eins ab, so wird die Schlüsselzahl des Landes, auf das der größte Anteil entfällt, so geändert, dass die Summe der Länderschlüsselzahlen den Wert eins ergibt.



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