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§ 6 - Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
V. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1509 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Geltung ab 19.07.2012; FNA: 703-5-3 Kartellrecht
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Geltung ab 19.07.2012; FNA: 703-5-3 Kartellrecht
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§ 6 Wahrung der Vertraulichkeit
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Auftraggeber, Bewerber, Bieter und Auftragnehmer wahren gegenseitig die Vertraulichkeit aller Angaben und Unterlagen. 2Für die Anforderungen an den Schutz von Verschlusssachen einschließlich ihrer Weitergabe an Unterauftragnehmer gilt § 7.
(2) 1Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Auftraggeber nach anderen Rechtsvorschriften vorbehaltlich vertraglich erworbener Rechte keine von den Bewerbern, Bietern und Auftragnehmern übermittelte und von diesen als vertraulich eingestufte Information weitergeben. 2Dies gilt insbesondere für technische Geheimnisse und Betriebsgeheimnisse.
(3) 1Bewerber, Bieter und Auftragnehmer dürfen keine von den Auftraggebern als vertraulich eingestufte Information an Dritte weitergeben. 2Dies gilt nicht für die Unterauftragsvergabe, wenn die Weitergabe der als vertraulich eingestuften Information für den Teilnahmeantrag, das Angebot oder die Auftragsausführung erforderlich ist. 3Bewerber, Bieter und Auftragnehmer müssen die Wahrung der Vertraulichkeit mit den in Aussicht genommenen Unterauftragnehmern vereinbaren. 4Auftraggeber können an Bewerber, Bieter und Auftragnehmer weitere Anforderungen zur Wahrung der Vertraulichkeit stellen, die mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang stehen und durch ihn gerechtfertigt sind.
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Zitierungen von § 6 VSVgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VSVgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSVgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSVgV Anzuwendende Vorschriften für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge (vom 14.02.2024)
... von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Bauaufträgen sind die §§ 1 bis 4, 6 bis 9 und 38 bis 42 sowie 44 und 45 anzuwenden. Im Übrigen ist Abschnitt 3 der ...
§ 13 VSVgV Wettbewerblicher Dialog (vom 18.04.2016)
... Bekanntmachung oder der Leistungsbeschreibung. 2. Mit den nach §§ 6 , 7, 8 und 21 bis 28 ausgewählten geeigneten Unternehmen eröffnen die Auftraggeber einen ...
§ 22 VSVgV Allgemeine Vorgaben zum Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen (vom 18.04.2016)
... in den Vergabeunterlagen angeben, mit welchen Nachweisen gemäß den §§ 6 , 7, 8 und 23 bis 28 Unternehmen ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ... an die Unternehmen übermittelt werden, die vom Auftraggeber unter Beachtung der §§ 6 und 7 ausgewählt wurden. (6) Erklärungen und sonstige Unterlagen, ...
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