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§ 6 - Vertrieb-Fortbildungsprüfungsverordnung (VertrFPrV)
§ 6 Prüfungsbereich „Kundenorientierte Kommunikation im Vertrieb gestalten"
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Kundenorientierte Kommunikation im Vertrieb gestalten" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die Kommunikation mit Netzwerkpartnern und -partnerinnen sowie Kunden und Kundinnen wertschätzend zu führen und zielorientiert zu steuern, um den Verkaufserfolg zu erhöhen. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- kommunikatives Ermitteln und Analysieren der Bedürfnisse von Kunden und Kundinnen und Lösungen bedarfsgerecht in die Gesprächsführung einbinden,
- 2.
- kundenorientiertes Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Präsentationen von Produkten und Dienstleistungen,
- 3.
- lösungsorientiertes Führen von Beratungs-, Verkaufs-, Preis- und Reklamationsgesprächen und dabei Methoden der Einwandbehandlung einsetzen,
- 4.
- nachhaltiges Gestalten der Zusammenarbeit mit Netzwerkpartnern und -partnerinnen sowie Kunden und Kundinnen.
Zitierungen von § 6 VertrFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VertrFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VertrFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VertrFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 6 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt ...
§ 3 VertrFPrV Inhalt der Prüfung
... 5 sowie 3. „Kundenorientierte Kommunikation im Vertrieb gestalten" nach § 6 ...
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