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§ 6 - Vertrieb-Fortbildungsprüfungsverordnung (VertrFPrV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 258
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-81 Berufliche Bildung

§ 6 Prüfungsbereich „Kundenorientierte Kommunikation im Vertrieb gestalten"



1Im Prüfungsbereich „Kundenorientierte Kommunikation im Vertrieb gestalten" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die Kommunikation mit Netzwerkpartnern und -partnerinnen sowie Kunden und Kundinnen wertschätzend zu führen und zielorientiert zu steuern, um den Verkaufserfolg zu erhöhen. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
kommunikatives Ermitteln und Analysieren der Bedürfnisse von Kunden und Kundinnen und Lösungen bedarfsgerecht in die Gesprächsführung einbinden,

2.
kundenorientiertes Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Präsentationen von Produkten und Dienstleistungen,

3.
lösungsorientiertes Führen von Beratungs-, Verkaufs-, Preis- und Reklamationsgesprächen und dabei Methoden der Einwandbehandlung einsetzen,

4.
nachhaltiges Gestalten der Zusammenarbeit mit Netzwerkpartnern und -partnerinnen sowie Kunden und Kundinnen.



 

Zitierungen von § 6 VertrFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VertrFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VertrFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VertrFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 6 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt ...
§ 3 VertrFPrV Inhalt der Prüfung
... 5 sowie 3. „Kundenorientierte Kommunikation im Vertrieb gestalten" nach § 6 ...