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§ 6 - Wärmeplanungsgesetz (WPG)

§ 6 Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle



1Die planungsverantwortliche Stelle führt die Wärmeplanung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das beplante Gebiet durch. 2Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragen.

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