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§ 6 - Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung (WaffRGDV)
V. v. 31.07.2012 BGBl. I S. 1765 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 7133-5-1 Waffen
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Geltung ab 24.08.2012; FNA: 7133-5-1 Waffen
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§ 6 Identitätsfeststellung durch die zum Ersuchen berechtigten Stellen
Ähnliche Personen, ähnliche Kaufleute, ähnliche juristische Personen, ähnliche Personenvereinigungen und ähnliche Waffen im Sinne des § 16 Absatz 3 des Waffenregistergesetzes sind solche, deren Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes oder abweichende Namensschreibweisen mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV) V. v. 1. September 2020 BGBl. I S. 1977 m.W.v. 19. September 2020
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Frühere Fassungen von § 6 WaffRGDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.09.2020 | Artikel 3 Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV) vom 01.09.2020 BGBl. I S. 1977 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 WaffRGDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WaffRGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaffRGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 3 WaffRÄndV Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung
... 2a Datenübermittlung an die Waffenbehörden". b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Identitätsfeststellung durch die zum ... b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Identitätsfeststellung durch die zum Ersuchen berechtigten Stellen". c) Die ... die Angabe „§§ 20 und 21 des Waffenregistergesetzes" ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Identitätsfeststellung durch die zum ... ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Identitätsfeststellung durch die zum Ersuchen berechtigten Stellen Ähnliche ...
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