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§ 6 - Waffenregistergesetz (WaffRG)
§ 6 Grunddaten des Waffenregisters
§ 6 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Im Waffenregister werden die folgenden Grunddaten gespeichert:
- 1.
- der Anlass und das Datum der Verarbeitung nach § 5,
- 2.
- zu einer natürlichen Person folgende Grunddaten (Grunddaten der Person):
- a)
- Nachname,
- b)
- frühere Namen,
- c)
- Geburtsname,
- d)
- Vornamen,
- e)
- Doktorgrad,
- f)
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- g)
- Geschlecht,
- h)
- jede Staatsangehörigkeit,
- i)
- Todesdatum sowie
- j)
- Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie bei einer ausländischen Adresse der betreffende Staat (Anschrift),
- 3.
- zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung folgende Grunddaten (Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen):
- a)
- Namen oder Firma,
- b)
- frühere Namen oder Firma,
- c)
- Anschrift und
- d)
- bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins,
- 4.
- zu Waffen folgende Grunddaten (Grunddaten der Waffe):
- a)
- Herstellerbezeichnung,
- b)
- Modellbezeichnung,
- c)
- Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,
- d)
- Seriennummer,
- e)
- Jahr der Fertigstellung,
- f)
- Jahr des Verbringens in den Geltungsbereich des Waffengesetzes,
- g)
- Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und
- h)
- Art der Waffe,
- 5.
- zu wesentlichen Teilen neben den Angaben nach Nummer 4 auch die Bezeichnung des wesentlichen Teils (Grunddaten des wesentlichen Teils),
- 6.
- die Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im Sinne des Waffengesetzes,
- 7.
- Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1 bis 5, wenn von dem Anlass der Speicherung mehrere Personen betroffen sind; das ist insbesondere der Fall, wenn
- a)
- Angaben verschiedener Waffenbehörden zu derselben Person, derselben Waffe oder derselben waffenrechtlichen Erlaubnis im Waffenregister gespeichert sind,
- b)
- mehrere Personen Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes),
- c)
- eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Waffengesetzes benannt ist oder
- d)
- eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes benannt ist.
(2) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden jeweils gespeichert
- 1.
- die Bezeichnung der Waffenbehörde,
- 2.
- die Anschrift der Waffenbehörde sowie
- 3.
- das Datum, an dem die Waffenbehörde die Daten der Registerbehörde übermittelt hat.
Zitierungen von § 6 WaffRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WaffRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaffRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 WaffRG Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde
... Verarbeitung im Waffenregister (§ 5) und 3. die jeweils erforderlichen Daten nach § 6 Absatz 1 . (3) Ist Anlass für die Verarbeitung § 5 Nummer 1 oder Nummer 2, sind nur ... der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen. (4) Sind für in § 6 genannte Daten Ordnungsnummern nach § 7 vergeben worden, haben die Waffenbehörden ...
§ 9 WaffRG Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden
... der Waffenbehörden an die Registerbehörde. (2) Sind für in § 6 genannte Daten Ordnungsnummern nach § 7 vergeben worden, hat der Inhaber einer Erlaubnis nach ...
§ 27 WaffRG Speicherfristen
... gemacht wurde; in diesem Fall sind die nach § 5 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 verarbeiteten Daten einen Monat nach Erledigung der Erwerbserlaubnis zu löschen. ...
§ 32 WaffRG Verordnungsermächtigung
... Näheres zu bestimmen: 1. zu den Daten, die nach § 5 in Verbindung mit den §§ 6 und 7 im Waffenregister gespeichert werden, 2. zu den Voraussetzungen der ...
Zitat in folgenden Normen
Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung (WaffRGDV)
V. v. 31.07.2012 BGBl. I S. 1765; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
§ 3 WaffRGDV Verfahren zur Datenübermittlung an die Registerbehörde (vom 19.09.2020)
... nach § 7 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes zugeordnet. (3) Stimmen Angaben nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Waffenregistergesetzes zu einer Person mit den gespeicherten Angaben zu einer anderen Person überein oder weichen ...
§ 6 WaffRGDV Identitätsfeststellung durch die zum Ersuchen berechtigten Stellen (vom 19.09.2020)
... Waffen im Sinne des § 16 Absatz 3 des Waffenregistergesetzes sind solche, deren Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes oder abweichende Namensschreibweisen mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten nach ... oder abweichende Namensschreibweisen mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes übereinstimmen oder nur geringfügig davon ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 3 WaffRÄndV Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung
... Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes" durch die Wörter „ § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Waffenregistergesetzes " ersetzt. 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... Waffen im Sinne des § 16 Absatz 3 des Waffenregistergesetzes sind solche, deren Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes oder abweichende Namensschreibweisen mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten nach ... oder abweichende Namensschreibweisen mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen." 8. § 7 wird ...
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