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§ 6 - Wasserstoffnetzentgeltverordnung (WasserstoffNEV)
Artikel 1 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4955 (Nr. 80)
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 752-6-25 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.12.2021; FNA: 752-6-25 Elektrizität und Gas
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§ 6 Grundsätze der Netzkostenermittlung
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten für die Wasserstoffnetzinfrastruktur sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Betreibers eines Wasserstoffnetzes entsprechen.
(2) 1Zur Bestimmung der Ist-Kosten eines Geschäftsjahres ist eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen, ausgehend von einer auf den Betrieb von Wasserstoffnetzen beschränkten Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2Zur Bestimmung der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr ist eine bestmögliche Abschätzung vorzunehmen. 3Die Netzkosten setzen sich unter Beachtung des Absatzes 1 und abzüglich der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 12 zusammen aus
- 1.
- den aufwandsgleichen Kosten nach § 7,
- 2.
- den kalkulatorischen Abschreibungen nach den §§ 8 und 9,
- 3.
- der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 10 und
- 4.
- den kalkulatorischen Steuern nach § 11.
(3) Liegt keine auf den Betrieb von Wasserstoffnetzen beschränkte Gewinn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, ist bei der Bestimmung der Netzkosten gemäß Absatz 2 eine auf den Betrieb von Wasserstoffnetzen beschränkte und nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt Erster Unterabschnitt des Handelsgesetzbuchs aufgestellte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu Grunde zu legen.
(4) 1Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt zuzuordnen. 2Kosten des Netzes, die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verursachungsgerechte Schlüsselung dem Wasserstoffnetz zuzuordnen. 3Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grundsatz der Stetigkeit beachten. 4Betreiber eines Wasserstoffnetzes haben diese Schlüssel für sachkundige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. 5Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. 6Die hierfür maßgeblichen Gründe sind vom Betreiber eines Wasserstoffnetzes für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.
(5) 1Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann die Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte anfallen, nur in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn der Betreiber eines Wasserstoffnetzes Eigentümer der Anlagen wäre. 2Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.
(6) 1Erbringen Unternehmen gegenüber einem Betreiber eines Wasserstoffnetzes Dienstleistungen, so sind anfallende Kosten oder Kostenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der Netzkostenermittlung einzubeziehen. 2Sind das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber eines Wasserstoffnetzes oder ein Gesellschafter des Betreibers eines Wasserstoffnetzes miteinander verbundene Unternehmen, so darf der Betreiber eines Wasserstoffnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung tatsächlich anfallen. 3Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleistungen von Unternehmen, die ebenfalls zu den miteinander verbundenen Unternehmen gehören, zu denen das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber eines Wasserstoffnetzes oder dessen Gesellschafter gehören, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung tatsächlich angefallen sind. 4Sind das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber eines Wasserstoffnetzes oder dessen Gesellschafter nicht miteinander verbundene Unternehmen, so darf der Betreiber eines Wasserstoffnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber eines Wasserstoffnetzes die jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. 5Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.
Zitierungen von § 6 WasserstoffNEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WasserstoffNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WasserstoffNEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 WasserstoffNEV Aufwandsgleiche Kostenpositionen
... und Verlustrechnungen für den Wasserstoffnetzbetrieb zu entnehmen und nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bei der Bestimmung der Netzkosten einzubeziehen. (2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer ...
§ 14 WasserstoffNEV Plan-Ist-Kosten-Abgleich
... Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelt jährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten des Wasserstoffnetzbetriebs ... Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelt jährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich entstandenen anerkennungsfähigen ...
§ 15 WasserstoffNEV Berichtspflicht
... 2. den Betriebsabrechnungsbogen des Wasserstoffnetzbetriebs, 3. die nach § 6 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und 4. die nach § 14 ...
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