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§ 6 - Wirtschaftsstrafgesetz 1954 (WiStrG 1954 k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.06.1975 BGBl. I S. 1313; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 453-11 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 453-11 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 6 Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Absicht, einen Mieter von Wohnraum hierdurch zur Kündigung oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhältnisses zu veranlassen, eine bauliche Veränderung in einer Weise durchführt oder durchführen lässt, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG) G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2648 m.W.v. 1. Januar 2019
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Frühere Fassungen von § 6 Wirtschaftsstrafgesetz 1954
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 3 Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG) vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2648 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Wirtschaftsstrafgesetz 1954
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WiStrG 1954 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WiStrG 1954 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 WiStrG 1954 Abführung des Mehrerlöses (vom 01.07.2017)
... Hat der Täter durch eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 6 einen höheren als den zulässigen Preis erzielt, so ist anzuordnen, daß er den ... kann auch angeordnet werden, wenn eine rechtswidrige Tat nach den §§ 1 bis 6 vorliegt, der Täter jedoch nicht schuldhaft gehandelt hat oder die Tat aus anderen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG)
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2648
Artikel 3 MietAnpG Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
... § 6 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 6 ... April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 6 Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise (1) ...
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